Selasa, 30 Juli 2013

Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio anhand des Beispiels "StayTuned"

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Hauptbeschreibung Fokus dieses Buches sind die zwei fr Musikwerke relevanten Verwertungsformen des Urheberrechtsgesetzes, deren Abgrenzung im Einzelfall immer wieder Schwierigkeiten bereitet. Das Recht der ffentlichen Zugnglichmachung eines Werkes gem. 19a UrhG, welches anhand des MoD-Dienstes dargestellt wird, sowie das Senderecht gem. 20 UrhG, welches anhand des Webradios erlutert wird. Diese beiden Dienste werden zunchst unter die jeweiligen Verwertungsrechte subsumiert, um anschlieend die rechtlichen sowie wirtschaftlichen Konsequenzen der Einordnung fr Urheber und Leistungsschutzberechtigte aufzuzeigen. Besondere Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen Senderecht und Recht der ffentlichen Zugnglichmachung fr die Leistungsschutzberechtigten, denen im Falle einer Einordnung zum Senderecht lediglich eine gesetzliche Vergtung anstelle eines ausschlielichen Verwertungsrechts zusteht. Somit knnen sie eine Verwendung ihrer bereits erschienenen Tontrger nicht untersagen. Dadurch ergeben sich auch Unterschiede in der Lizenzierung der Dienste. Je nach Einordnung des Dienstes hat der Dienste-Anbieter die Lizenzen bei den Leistungsschutzberechtigten selbst zu erwerben oder bei der zustndigen Verwertungsgesellschaft, in diesem Fall der GVL. Deshalb wird anschlieend dargestellt, wie und wo der MoD-Dienst und das Webradio in der Praxis durch den Anbieter lizenziert werden mssen. Dazu werden vorab die unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zwischen den verschiedenen Urhebern eines Werkes, im Einzelnen Komponist, Textautor und Musikverlag, und den unterschiedlichen Leistungsschutzberechtigten, im Einzelnen ausbender Knstler und Tontrgerhersteller, dargestellt. Denn oftmals haben diese untereinander Vertrge geschlossen, in denen bspw. die ausbenden Knstler den Tontrgerherstellern ihre Leistungsschutzrechte bertragen. Somit hat sich der Anbieter eines MoD-Dienstes nur die Lizenz bei dem Tontrgerhersteller einzuholen und erhlt auch gleichzeitig die Rechte der ausbenden Knstler. Im Folgenden wird auf die Grenzflle zwischen dem Recht der ffentlichen Zugnglichmachung gem. 19a UrhG und dem Senderecht gem. 20 UrhG eingegangen. Bei den dort dargestellten Diensten ist eine eindeutige Einordnung oftmals sehr strittig und von den Umstnden des Einzelfalls abhngig. Anschlieend wird der Dienst des Musikanbieters StayTuned erlutert. Dieser betreibt eine Website im Internet, auf der drei unterschiedliche Dienste angeboten werden: verschiedene Radiochannels, eigene Playlists und sog. Leih-Downloads. Gegen StayTuned waren bereits drei Rechtsstreitigkeiten anhngig. Darin ging es jeweils darum, dass StayTuned nicht die erforderlichen Lizenzen fr die Musiktitel, die in seinem Internet-Dienst anboten wurden, erworben hatte. Dies hatte vor allem den Grund, dass StayTuned sich selbst als Webradio wissen wollte, die Gerichte jedoch durchweg eine Einordnung als MoD-Dienst vornahmen. Die angebotenen Dienste von StayTuned werden deshalb urheberrechtlich qualifiziert und es w

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